Unsere Servicekosten sind selbstverständlich Umlagefähig.
Laut §2 Nr. 8 der Betriebskostenverordnung sind unsere Leistungen als Betriebskosten komplett umlagefähig.
Dieser Paragraph enthält eine Öffnungsklausel, die besagt, dass dem Vermieter die Möglichkeit gegeben
werden muss eine Maßnahme einführen zu können, die die Entsorgungskosten senkt
(Betriebskostenverordnung § 2: Aufstellung der Betriebskosten).
Betriebskosten im Sinne von § 1 BetrKV sind:
8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung. Zu den Kosten der
Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten
entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, sowie die Kosten des Betriebes von
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Müllkompressoren
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Müllschluckern
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Müllabsauganlagen
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Müllmengenerfassungsanlagen
einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung
§ 556 a BGB
Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch den Mieter
abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der
unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
Umlagefähigkeit
Fragen & Antworten
Was kostet der Service?
Sind die Dienstleistungen
umlagefähig?
Wie werden die Container
umgemeldet?
Ist die Sortierung von Abfällen
aus Haushalten überhaupt
zuläassig?
Wie muss man sich Ihre
Dienstleistung vor Ort
vorstellen?